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Entscheid

C-1963/2013

Rückvergütung von Beiträgen

30. Januar 2014Deutsch8 min

Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid S... Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid SAK vom 1. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

18.

Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 2 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern sowie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen), -- 4 of 6 -C-1963/2013 Seite 5 dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im August 2002 verstorben ist, womit die im August 2002 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien Anwendung findet, dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit bereits nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes im massgebenden Zeitpunkt eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestand, dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen lässt, dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Anspruch auf eine Rückvergütung bestehen würde oder verjährt wäre, dass auch nicht zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, zumal ein solcher, soweit aktenkundig, nicht geltend gemacht wurde, dass die Vorinstanz zwar implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall kein Abkommen mit der Schweiz anwendbar ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz indes in Motivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-1963/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1963/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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