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Entscheid

C-1974/2010

Freiwillige Versicherung

22. April 2013Deutsch17 min

AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,... AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung vom 22. Februar 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

40.

und 41), dass die Mahnungen und die Verfügung vom 10. Januar 2005 offensichtlich nicht auf diplomatischem Weg eröffnet worden sind, was mangels eines die direkte postalische Zustellung erlaubenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Tansania erforderlich gewesen wäre, was dazu führt, dass diese Verwaltungsakte als nicht zugestellt zu gelten haben und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfalten können (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.1 ff, BGE 124 V 47 E. 3a, BGE

105 Ia 307 E. 3b, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass zudem den Mahnungen und der Verfügung vom 10. Januar 2005 zu entnehmen ist, dass sie an die Adresse des Beschwerdeführers in Tansania versandt worden sind, was angesichts des Umstandes, dass der Be-- 5 of 9 -C-1974/2010 Seite 6 schwerdeführer am 19. Juli 2004 eine Zustelladresse in der Schweiz genannt hat (vgl. act. 25), ebenfalls als Verletzung der Eröffnungsregeln zu gelten hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG, heute auch Art. 11b Abs. 1 VwVG; vgl. dazu RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 23 ff. zu Art. 11), dass diese Eröffnungsfehler dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfen (Art. 38 VwVG), wobei die Mängel durch die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verfügung am 20. Oktober 2009 nach Treu und Glauben als geheilt zu gelten haben, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der Rückerstattung eines Kontosaldos von Fr. 803.90 nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer hätte bereits damals, im Jahre 2007, von der Ausschlussverfügung Kenntnis gehabt bzw. haben müssen, wurde doch im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Rückerstattungsgrund nicht angegeben und insbesondere nicht auf den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hingewiesen (vgl. act. 31; die offenbar dem Schreiben vom 27. Juli 2007 beigelegte Kontostandmeldung liegt nicht bei den vorinstanzlichen Akten), dass angesichts des Umstandes, dass die Rückerstattung erst im Herbst 2007 erfolgte und sich der Beschwerdeführer immerhin bereits im April 2009 danach erkundigte, warum er keine Post von der Vorinstanz mehr erhalte (vgl. act. 36), entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden kann, er hätte aufgrund der ausbleibenden Beitragsrechnungen auf seinen Ausschluss schliessen müssen, dass aus diesen Gründen die 30-tägige Einsprachefrist vorliegend am 20. Oktober 2009 zu laufen begonnen hat und am 19. November 2009 abgelaufen ist (vgl. auch Art. 38 ff. ATSG), dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 12. November 2009 – und somit innerhalb der Einsprachefrist – sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2005 und die Wiederaufnahme in die freiwillige AHV/IV beantragt hat (vgl. act. 42 S. 2 f.), dass daher diese Eingabe als frist- und formgerechte Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Januar 2005 zu qualifizieren (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR -- 6 of 9 -C-1974/2010 Seite 7 830.11]) – und die Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. November 2009 und 8. Januar 2010 (act. 45 S. 2 und 49) als blosse Einspracheergänzungen, dass überdies die Schreiben der Vorinstanz vom 16. November und 4. Dezember 2009 (act. 44 und 47) als Stellungnahmen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahrens und nicht als selbständig anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren sind (vgl. zum Einspracheverfahren auch BGE 132 V 368 E. 6.1 f. mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer demnach gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2005 am 12. November 2009 frist- und formgerecht Einsprache erhoben hat und die Vorinstanz – zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt gewesen sind (vgl. hierzu insb. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 52 Rz. 12 ff. sowie FRITZ GYGI, a.a.O., S. 71. ff.) – mit Entscheid vom 22. Februar 2010 zu Unrecht nicht auf die Einsprache vom 12. November 2009 (mitsamt Ergänzungen vom 30. November 2009 und 8. Januar 2010) eingetreten ist, dass daher – soweit auf die Beschwerde vom 26. März 2010 einzutreten ist – diese gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Weisung, die Einsprache des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der anwendbaren Normen, namentlich derjenigen über das Mahnverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV), materiell zu beurteilen und anschliessend neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem weitgehend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters bestimmt -- 7 of 9 -C-1974/2010 Seite 8 (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE) und vorliegend keine vermögenswerten Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des gebotenen und aktenkundigen anwaltlichen Aufwands ein Honorar von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen erachtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

105 Ia 307 E. 3b, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass zudem den Mahnungen und der Verfügung vom 10. Januar 2005 zu entnehmen ist, dass sie an die Adresse des Beschwerdeführers in Tansania versandt worden sind, was angesichts des Umstandes, dass der Be-- 5 of 9 -C-1974/2010 Seite 6 schwerdeführer am 19. Juli 2004 eine Zustelladresse in der Schweiz genannt hat (vgl. act. 25), ebenfalls als Verletzung der Eröffnungsregeln zu gelten hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG, heute auch Art. 11b Abs. 1 VwVG; vgl. dazu RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 23 ff. zu Art. 11), dass diese Eröffnungsfehler dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfen (Art. 38 VwVG), wobei die Mängel durch die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verfügung am 20. Oktober 2009 nach Treu und Glauben als geheilt zu gelten haben, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der Rückerstattung eines Kontosaldos von Fr. 803.90 nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer hätte bereits damals, im Jahre 2007, von der Ausschlussverfügung Kenntnis gehabt bzw. haben müssen, wurde doch im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Rückerstattungsgrund nicht angegeben und insbesondere nicht auf den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hingewiesen (vgl. act. 31; die offenbar dem Schreiben vom 27. Juli 2007 beigelegte Kontostandmeldung liegt nicht bei den vorinstanzlichen Akten), dass angesichts des Umstandes, dass die Rückerstattung erst im Herbst 2007 erfolgte und sich der Beschwerdeführer immerhin bereits im April 2009 danach erkundigte, warum er keine Post von der Vorinstanz mehr erhalte (vgl. act. 36), entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden kann, er hätte aufgrund der ausbleibenden Beitragsrechnungen auf seinen Ausschluss schliessen müssen, dass aus diesen Gründen die 30-tägige Einsprachefrist vorliegend am 20. Oktober 2009 zu laufen begonnen hat und am 19. November 2009 abgelaufen ist (vgl. auch Art. 38 ff. ATSG), dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 12. November 2009 – und somit innerhalb der Einsprachefrist – sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2005 und die Wiederaufnahme in die freiwillige AHV/IV beantragt hat (vgl. act. 42 S. 2 f.), dass daher diese Eingabe als frist- und formgerechte Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Januar 2005 zu qualifizieren (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR -- 6 of 9 -C-1974/2010 Seite 7 830.11]) – und die Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. November 2009 und 8. Januar 2010 (act. 45 S. 2 und 49) als blosse Einspracheergänzungen, dass überdies die Schreiben der Vorinstanz vom 16. November und 4. Dezember 2009 (act. 44 und 47) als Stellungnahmen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahrens und nicht als selbständig anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren sind (vgl. zum Einspracheverfahren auch BGE 132 V 368 E. 6.1 f. mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer demnach gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2005 am 12. November 2009 frist- und formgerecht Einsprache erhoben hat und die Vorinstanz – zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt gewesen sind (vgl. hierzu insb. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 52 Rz. 12 ff. sowie FRITZ GYGI, a.a.O., S. 71. ff.) – mit Entscheid vom 22. Februar 2010 zu Unrecht nicht auf die Einsprache vom 12. November 2009 (mitsamt Ergänzungen vom 30. November 2009 und 8. Januar 2010) eingetreten ist, dass daher – soweit auf die Beschwerde vom 26. März 2010 einzutreten ist – diese gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Weisung, die Einsprache des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der anwendbaren Normen, namentlich derjenigen über das Mahnverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV), materiell zu beurteilen und anschliessend neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem weitgehend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters bestimmt -- 7 of 9 -C-1974/2010 Seite 8 (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE) und vorliegend keine vermögenswerten Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des gebotenen und aktenkundigen anwaltlichen Aufwands ein Honorar von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen erachtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die Einsprache des Beschwerdeführers materiell zu beurteilen und anschliessend neu zu verfügen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-1974/2010 Seite 9 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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