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Entscheid

C-1990/2012

Freiwillige Versicherung

27. September 2012Deutsch10 min

Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Eins... Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 27. März 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 nicht eingeschrieben an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin in Argentinien zugestellt worden ist, die Vorinstanz den ihr obliegenden Nachweis des Eröffnungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten hat, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt und es daher unerlässlich ist, dass der oder die Betroffene, wenn ihm/ihr der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c), dass die Beschwerdeführerin gemäss vorliegender Akten glaubhaft darlegte, dass sie keine Kenntnis von den ausstehenden und von der Vorinstanz eingemahnten Verzugszinsen für das Jahr 2008 und 2009 sowie den ausstehenden Beitragszahlungen für 2009 vor dem Ausschluss haben konnte, da die Verzugszinsen – gemäss Einspracheentscheid vom 27. März 2012 – für das Jahr 2008 erst am 30. Juni 2011 (recte: 31. August 2011, vgl. act. SAK 42) und für das Jahr 2009 erst am 24. Oktober 2011 verfügt und diese Verfügungen zudem nicht eingeschrieben versandt worden waren, dass die Beschwerdeführerin praktisch zeitgleich (am 5. September 2011) einen Betrag von Fr. 945.- auf das Konto der SAK überwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde keine Mahnungen bezüglich der ausstehenden Verzugszinsen erhalten habe, aber auch nicht -- 4 of 7 -C-1990/2012 Seite 5 ausschliesse, dass unter Umständen Postsendungen in Argentinien "untergehen" oder auf dem Postamt verloren gehen könnten (act. 1), dass gemäss der im Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsmaxime die objektive Beweislast der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung der Verwaltung obliegt und im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V

65 E. 2a mit weiteren Hinweisen), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden sollte, dass selbst die Vorinstanz offensichtliche Mängel bei der schriftlichen Auskunftserteilung am 15. April 2011 feststellte und den Zustellungsbeweis für die Mahnungen (Verzugszinsen 2009) nicht erbringen konnte, sodass sie vernehmlassungsweise die Gutheissung der Beschwerde beantragte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 aufzuheben, die Beschwerdeführerin weiter in der freiwilligen Versicherung zu führen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die ausstehenden Beiträge und Zinsen einfordere, unter Beachtung des in Art. 17 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) festgehaltenen Verfahrens, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sodass -- 5 of 7 -C-1990/2012 Seite 6 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

65 E. 2a mit weiteren Hinweisen), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden sollte, dass selbst die Vorinstanz offensichtliche Mängel bei der schriftlichen Auskunftserteilung am 15. April 2011 feststellte und den Zustellungsbeweis für die Mahnungen (Verzugszinsen 2009) nicht erbringen konnte, sodass sie vernehmlassungsweise die Gutheissung der Beschwerde beantragte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 aufzuheben, die Beschwerdeführerin weiter in der freiwilligen Versicherung zu führen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die ausstehenden Beiträge und Zinsen einfordere, unter Beachtung des in Art. 17 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) festgehaltenen Verfahrens, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sodass -- 5 of 7 -C-1990/2012 Seite 6 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 27. März 2012 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen -- 6 of 7 -C-1990/2012 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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