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Entscheid

C-2049/2012

Freiwillige Versicherung

9. Juli 2013Deutsch13 min

Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Eins... Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 7. März 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung (Einspracheentscheid) vom 7. März 2012 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, die freiwillige Versicherung fortzuführen und die geschuldeten Beiträge mittels Veranlagung oder amtlicher Veranlagung festzusetzen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage in Kopie: Stellungnahme der SAK vom 28. Mai 2013 [inkl. Beilage]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2013) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage in Kopie: Stellungnahme der SAK vom 28. Mai 2013 [inkl. Beilage]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2013) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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