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Entscheid

C-2095/2015

Krankenversicherung (Übriges)

27. Juli 2015Deutsch12 min

Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im B... Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der komplexen Behandlung von Hirnschlägen zur hochspezialisierten Medizin; Zuordnungsentscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

649.

E. 3.1), dass die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Beschwerden von Drittpersonen besonders bedeutsam sind (BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3; BGE 127 V 80 E. 3; Urteil des BGer 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1), dass der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege das Beschwerderecht Dritter einschränken wollte, da "die Praxis das Beschwerderecht Dritter oft zu grosszügig interpretiert hat" (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, insb. 4329 und 4409; BGE 135 II

145 E. 6.1), weshalb ein Dritter, um das Erfordernis des besonderen Berührtseins zu erfüllen, über ein persönliches Interesse verfügen muss, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt (BBl 2001 4329), dass nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse darin besteht, dass ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil vermieden werden soll, den der angefochtene Entscheid mit sich bringt (vgl. BGE 133 II 468 E. 1; BGE 133 V 188 E. 4.3.1), und mithin ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 135 II 172 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/51 im KVG-Bereich der santésuisse die Beschwerdeberechtigung in Verfahren betreffend die kantonale Spital- und Pflegeheimplanung mangels eines schutzwürdigen Interesses absprach (E. 6.4 ff.), dass im gleichen Entscheid ausgeführt wurde, auch den Versicherten könne regelmässig mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses keine Beschwerdelegitimation in Verfahren der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung zugestanden werden (BVGE 2010/51 E. 6.6.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Verfahren C-5804/2013 mit Urteil vom 20. Februar 2014 entschieden hat, dass eine (kantonale) Ärzte-- 4 of 8 -C-2095/2015 Seite 5 vereinigung mangels schutzwürdigen Interesses und besonderen Berührtseins nicht zur Beschwerde gegen einen Zuteilungsentscheid des HSM Beschlussorgans berechtigt ist, dass das Bundesgericht in BGE 138 II 398 und mit Hinweis auf BGE 130 V 560 E. 3.5 die Beschwerdelegitimation einer Ärztin im Hinblick auf eine generell-abstrakte Normenkontrolle verneint und wiederum festgehalten hat, einer Drittperson müsse ein unmittelbarer Nachteil entstehen (nicht publizierte E. 1.2.3, vgl. Urteil des BGer 2C_796/2011 vom 10. Juli 2012; vgl. auch BGE 135 II 145 E. 6 und Urteile des BVGer C-426/2012 und C452/2012 E. 1.4.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/4 festgehalten hat, dass bei der hochspezialisierten Medizin ein Vereinbarungskanton die Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans gegen sich gelten lassen muss (E. 3.2.2.3) und ihm eine Beschwerde oder Klage ans Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist (E. 3.2.2.6, 3.2.2.7 und 3.4), dass im vorliegenden Fall ein (generell-abstrakter) Zuordnungsbeschluss des HSM Beschlussorgans angefochten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um A._______ und damit um einen Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. ZGB; vgl. Absatz I, Ziff. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin, abrufbar unter …, zuletzt besucht am 26. Juli 2015) handelt, dass praxisgemäss ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen kann, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und zu deren Geltendmachung jedes dieser Mitglieder (oder einer Mehrheit davon) beschwerdebefugt wäre (BGE 136 II

145 E. 6.1), weshalb ein Dritter, um das Erfordernis des besonderen Berührtseins zu erfüllen, über ein persönliches Interesse verfügen muss, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt (BBl 2001 4329), dass nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse darin besteht, dass ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil vermieden werden soll, den der angefochtene Entscheid mit sich bringt (vgl. BGE 133 II 468 E. 1; BGE 133 V 188 E. 4.3.1), und mithin ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 135 II 172 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/51 im KVG-Bereich der santésuisse die Beschwerdeberechtigung in Verfahren betreffend die kantonale Spital- und Pflegeheimplanung mangels eines schutzwürdigen Interesses absprach (E. 6.4 ff.), dass im gleichen Entscheid ausgeführt wurde, auch den Versicherten könne regelmässig mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses keine Beschwerdelegitimation in Verfahren der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung zugestanden werden (BVGE 2010/51 E. 6.6.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Verfahren C-5804/2013 mit Urteil vom 20. Februar 2014 entschieden hat, dass eine (kantonale) Ärzte-- 4 of 8 -C-2095/2015 Seite 5 vereinigung mangels schutzwürdigen Interesses und besonderen Berührtseins nicht zur Beschwerde gegen einen Zuteilungsentscheid des HSM Beschlussorgans berechtigt ist, dass das Bundesgericht in BGE 138 II 398 und mit Hinweis auf BGE 130 V 560 E. 3.5 die Beschwerdelegitimation einer Ärztin im Hinblick auf eine generell-abstrakte Normenkontrolle verneint und wiederum festgehalten hat, einer Drittperson müsse ein unmittelbarer Nachteil entstehen (nicht publizierte E. 1.2.3, vgl. Urteil des BGer 2C_796/2011 vom 10. Juli 2012; vgl. auch BGE 135 II 145 E. 6 und Urteile des BVGer C-426/2012 und C452/2012 E. 1.4.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/4 festgehalten hat, dass bei der hochspezialisierten Medizin ein Vereinbarungskanton die Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans gegen sich gelten lassen muss (E. 3.2.2.3) und ihm eine Beschwerde oder Klage ans Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist (E. 3.2.2.6, 3.2.2.7 und 3.4), dass im vorliegenden Fall ein (generell-abstrakter) Zuordnungsbeschluss des HSM Beschlussorgans angefochten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um A._______ und damit um einen Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. ZGB; vgl. Absatz I, Ziff. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin, abrufbar unter …, zuletzt besucht am 26. Juli 2015) handelt, dass praxisgemäss ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen kann, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und zu deren Geltendmachung jedes dieser Mitglieder (oder einer Mehrheit davon) beschwerdebefugt wäre (BGE 136 II

539 E. 1.1 S. 542; 131 I 198 E. 2.1 S. 200; 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde u.a. ebenfalls den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG unterliegt (vgl. hierzu ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 48; vgl. auch BGE 133 V 239 E. 9.2), dass nach der oben zitierten Rechtsprechung sowohl bei einer angefochtenen Verfügung als auch bei einer generell-abstrakten Normenkontrolle -- 5 of 8 -C-2095/2015 Seite 6 durch die Beschwerdeführerin eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache, ein schutzwürdiges Interesse und ein unmittelbarer Nachteil darzulegen wäre, da sich ihre Begründungspflicht auch auf die Frage der Legitimation erstreckt (vgl. ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 11 und 12 zu Art. 48; BGE 120 Ib 431 E. 1), was die Beschwerdeführerin indessen nicht gemacht hat, dass in Anwendung des zitierten Entscheides C-5804/2013 vom 20. Februar 2014 bei einem angefochtenen Zuteilungsbeschluss keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben wäre, selbst wenn allenfalls deren Mitglieder indirekt vom Beschluss betroffen sein könnten (z.B. als arbeitnehmende … eines Spitals, welches nicht mehr als Leistungserbringerin zugelassen würde), dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall einerseits weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, dass jedes Mitglied ihrer Gesellschaft – oder dann mindestens eine Grosszahl davon – gemäss der oben zitierten Rechtsprechung individuell beschwerdebefugt wäre, so dass die Voraussetzung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im konkreten Fall – wie u. a. schon im zitierten Fall C-5804/2013 vom 20. Februar 2014 – nicht gegeben ist, dass es sich andererseits beim vorliegend angefochtenen Zuordnungsbeschluss vom 19. Februar 2015 erst um die Zuordnung eines Bereiches zur HSM, und damit den ersten Schritt im vorgesehenen zweistufigen Verfahren (vgl. BVGE 2013/45 E. 7.3) handelt, weshalb grundsätzlich umso mehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Beschluss nicht besonders berührt ist und kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Gründe geltend macht, warum sie trotzdem eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache hätte und worin ein schutzwürdiges Interesse und ein unmittelbarer Nachteil zu erblicken wäre, dass demnach die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde zu prüfen, dass nach dem Gesagten im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG), -- 6 of 8 -C-2095/2015 Seite 7 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]) dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG), was das Bundesgericht überdies im Rahmen des Meinungsaustausches bezüglich des in Frage stehenden Zuordnungsbeschlusses explizit bestätigt hat. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

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C-2095/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Versand:

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