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Entscheid

C-2137/2012

Vermögenswertabnahme

30. August 2013Deutsch9 min

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Erwägungen

5.

Aufl., Zürich 2011, S. 137), dass der Beschwerdeführer somit die Herkunft des sichergestellten Betrages nicht nachweisen konnte (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG), weshalb der erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Grund für sein damaliges Schweigen in Bezug auf die Herkunft des Geldes (Verständigungsproblem) als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass der von der öffentlichen Hand unterstützte Beschwerdeführer schliesslich weder nachgewiesen noch überhaupt geltend gemacht hat, der sichergestellte Betrag stamme aus einer bewilligungs- und somit sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit oder aus Sozialhilfeleistungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der (legalen) Herkunft der Geldsumme nicht gelungen ist, womit ihm auch zu Recht nicht der Freibetrag von Fr. 1'000.- gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 belassen wurde, dass demzufolge die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, -- 6 of 7 -C-2137/2012 Seite 7 dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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