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Entscheid

C-2152/2013

Invalidenversicherung (Übriges)

5. Dezember 2013Deutsch23 min

Invalidenversicherung (Begutachtung in der Schweiz... Invalidenversicherung (Begutachtung in der Schweiz); Schreiben der IVSTA vom 22. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

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C-2152/2013 Seite 16

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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