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Entscheid

C-2173/2025

Rentenanspruch

23. Juli 2025Deutsch6 min

Invalidenversicherung, Renteanspruch, Verfügung vo... Invalidenversicherung, Renteanspruch, Verfügung vom 13. Dezember 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 136 V 295 E. 5.9), dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024 gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 nachweislich zugestellt und damit eröffnet wurde (vgl. Verlauf der Sendungsnummer (…); BVGer-act. 3 und 5), was von der Beschwerdeführerin mangels Stellungnahme auch nicht bestritten wurde, dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit mit Erhalt der Verfügung vom 9. Januar 2025 ausgelöst wurde, am 10. Januar 2025 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und folglich am 10. Februar 2025 abgelaufen ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Ar. 40 Abs. 1 ATSG; Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin zu dieser abgelaufenen gesetzlichen Frist auch nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025 (BVGer-act. 6) keine Stellung bezogen hat, dass die zugestellte Verfügung vom 13. Dezember 2024 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab -- 3 of 6 -C-2173/2025 Seite 4 Eröffnung der Verfügung hingewiesen wurde, enthält (vgl. IVSTA-act. 30 Seite 3), dass daher für die Beschwerdeführerin klar sein musste, dass die 30-tägige Beschwerdefrist aufgrund der Verfügungszustellung am 9. Januar 2025 am 10. Februar 2025 endet, dass sich somit die vorliegend erst am 24. März 2025 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefirst der irischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist (BVGer-act. 1 Beilage), dass auch nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ausserdem nicht ersichtlich sind, dass mangels Rechtzeitigkeit somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

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C-2173/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2173/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

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C-2173/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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