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Entscheid

C-2189/2009

Rentenrevision

20. April 2011Deutsch18 min

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom... Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 19. November 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

ATSG ab dem 1. Februar 2011 zu verzinsen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung mangels Vorliegens einer Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshonorar einschliesslich Auslagen pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

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C-2189/2009 Seite 13

1.

Die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2008 wird aufgehoben.

2.

Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Februar 2009 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und allenfalls ab 1. Februar 2011 zu verzinsen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die (…) Pensionskasse, U._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung:

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C-2189/2009 Seite 14 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-2189/2009 Seite 14 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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