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Entscheid

C-2217/2013

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

5. November 2013Deutsch8 min

Zwangsanschluss Stiftung Auffangeinrichtung BVG, V... Zwangsanschluss Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung vom 15. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2013 sowie bezüglich der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde betreffend die Auferlegung der Verfügungskosten für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-, somit Fr. 500.-, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel -- 6 of 7 -C-2217/2013 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel -- 6 of 7 -C-2217/2013 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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