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Entscheid

C-2238/2015

Zulassung als Leistungserbringer

17. Juli 2015Deutsch6 min

Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im B... Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der komplexen Behandlung von Hirnschlägen; Zuordnungsentscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

24.

Tage nach Ablauf der gesetzten Frist – ausgeführt wurde (BVGeract. 13),

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C-2238/2015 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin jedoch, um die Zahlungsfrist einzuhalten, spätestens am 8. Juni 2015 auf der Post hätte einzahlen müssen oder der eingeforderte Betrag bis zu diesem Datum einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz hätte belastet werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 253 Rz. 4.36), dass die vertretene Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat, den Vorschuss innert dem 8. Juni 2015 geleistet zu haben und auch nicht um Fristverlängerung respektive um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass demzufolge keine Zweifel bestehen, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde und sich eine zusätzliche Rückfrage an die vertretene Beschwerdeführerin erübrigt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3 mit Hinweisen), dass nach dem Gesagten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) ist, dass der Beschwerdeführerin der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (…) zurückzuerstatten ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG), was das Bundesgericht überdies im Rahmen des Meinungsaustausches bezüglich des in Frage stehenden Zuordnungsbeschlusses explizit bestätigt hat.

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C-2238/2015 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2238/2015 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (…) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Versand:

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