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Entscheid

C-2340/2012

Leistungserbringer

23. April 2015Deutsch9 min

Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 51... Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

46.

Abs. 4, 47, 48 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 33 lit. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR.173.32]),

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C-2340/2012 Seite 3 dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschluss Nr. 257/2014 vom 26. Februar 2014 gemäss Dispositivziffer 3 die Verfügung vom 4. April 2012 ersetzen soll, dass aus dem Dispositiv dieses Beschlusses nicht klar ersichtlich ist, ob die Vorinstanz per 1. Mai 2014 oder rückwirkend per 1. Mai 2012 eine neue Spitalliste erlassen wollte, dass das Dispositiv so zu deuten ist, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (BGE 114 Ia 332, BGE 96 I 282 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 1.1.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MAR-KUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 16) und bei Auslegung der Verfügungsformel auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGE 110 V 222), dass die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2.6 des Beschlusses vom 26. Februar 2014 bestreffend die Spitalliste 2014 ausführte, die Spitalliste 2014 für den Bereich Akutsomatik stelle eine Anpassung der Spitalliste 2012 für Spitäler dar, die keine Beschwerde eingelegt hätten, und eine Anpassung an die Spitalliste 2005 für beschwerdeführende Spitäler, dass die Auslegung des Dispositivs somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin - welche die Spitalliste 2012 angefochten hat - ergibt, dass bis zum 30. April 2014 die Spitalliste 2005 und ab 1. Mai 2014 die Spitalliste 2014 Anwendung findet, dass damit dem Begehren der Beschwerdeführerin, welche vorliegend eine Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2012 beantragt hat, entsprochen wurde, -- 3 of 5 -C-2340/2012 Seite 4 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass demnach unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, so insbesondere dass der Rechtsvertreter erst im Rahmen der Schlussbemerkungen beigezogen wurde, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r BGG, SR 173.110).

C-2340/2012 Seite 3 dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschluss Nr. 257/2014 vom 26. Februar 2014 gemäss Dispositivziffer 3 die Verfügung vom 4. April 2012 ersetzen soll, dass aus dem Dispositiv dieses Beschlusses nicht klar ersichtlich ist, ob die Vorinstanz per 1. Mai 2014 oder rückwirkend per 1. Mai 2012 eine neue Spitalliste erlassen wollte, dass das Dispositiv so zu deuten ist, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (BGE 114 Ia 332, BGE 96 I 282 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 1.1.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MAR-KUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 16) und bei Auslegung der Verfügungsformel auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGE 110 V 222), dass die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2.6 des Beschlusses vom 26. Februar 2014 bestreffend die Spitalliste 2014 ausführte, die Spitalliste 2014 für den Bereich Akutsomatik stelle eine Anpassung der Spitalliste 2012 für Spitäler dar, die keine Beschwerde eingelegt hätten, und eine Anpassung an die Spitalliste 2005 für beschwerdeführende Spitäler, dass die Auslegung des Dispositivs somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin - welche die Spitalliste 2012 angefochten hat - ergibt, dass bis zum 30. April 2014 die Spitalliste 2005 und ab 1. Mai 2014 die Spitalliste 2014 Anwendung findet, dass damit dem Begehren der Beschwerdeführerin, welche vorliegend eine Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2012 beantragt hat, entsprochen wurde, -- 3 of 5 -C-2340/2012 Seite 4 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass demnach unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, so insbesondere dass der Rechtsvertreter erst im Rahmen der Schlussbemerkungen beigezogen wurde, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r BGG, SR 173.110).

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C-2340/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- rückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519, Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Versand:

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