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Entscheid

C-2355/2019

Rentenanspruch

29. Mai 2019Deutsch7 min

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Erwägungen

65.

Abs. 2 VwVG) im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdeführerin, Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat (Art.

64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5), dass sich das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, das Honorar vorliegend auf Fr. 2’200.– festgelegt wird (vgl. Urteil C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 6.2.2), dass das Bundesgericht ohne weitere Begründung auf ein teilweises Obsiegen geschlossen hat und aufgrund der gutgeheissenen Anträge der Beschwerdeführerin von einem mehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren C-5216/2017 auszugehen ist, dass die Vorinstanz deshalb zu verpflichten ist, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 1’650.– als Parteientschädigung zu zahlen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin als amtlich eingesetzter Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. hierzu auch BGE 127 V 205 E. 4), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), -- 3 of 5 -C-2355/2019 Seite 4 dass die Vorinstanz vorliegend mehrheitlich unterliegt, ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin, insoweit sie unterliegt, die Verfahrenskosten aufgrund des mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs zur unentgeltlichen Prozessführung nicht auferlegt werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5), dass sich das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, das Honorar vorliegend auf Fr. 2’200.– festgelegt wird (vgl. Urteil C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 6.2.2), dass das Bundesgericht ohne weitere Begründung auf ein teilweises Obsiegen geschlossen hat und aufgrund der gutgeheissenen Anträge der Beschwerdeführerin von einem mehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren C-5216/2017 auszugehen ist, dass die Vorinstanz deshalb zu verpflichten ist, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 1’650.– als Parteientschädigung zu zahlen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin als amtlich eingesetzter Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. hierzu auch BGE 127 V 205 E. 4), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), -- 3 of 5 -C-2355/2019 Seite 4 dass die Vorinstanz vorliegend mehrheitlich unterliegt, ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin, insoweit sie unterliegt, die Verfahrenskosten aufgrund des mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs zur unentgeltlichen Prozessführung nicht auferlegt werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Kosten für das Verfahren C-5216/2017 werden wie folgt neu verlegt:

1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

1.2. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1’650.– zugesprochen.

1.3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar von Fr. 550.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-2355/2019 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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