C_238/2005
C 238/05 08.05.2006
8. Mai 2006Deutsch6 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 238/05
Urteil vom 8. Mai 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
P.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit DFA, Badenerstrasse 41, 8004 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse Unia, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Juli 2005)
Sachverhalt
A.
P.________, geboren 1961, kroatische Staatsangehörige und verheiratete Mutter zweier Kinder (geboren 1984 und 1992) ist gelernte Krankenschwester und war zuletzt von September 1996 bis Ende April 2000 (letzter Arbeitstag am 30. September 1999) in einem Vollpensum als Arztsekretärin berufstätig. Der Hausarzt Dr. med. C.________ attestierte ihr ab Oktober 1999 wegen einer Diskushernie C 4/5 median und einer beidseitigen Zerviko-Brachialgie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Mit letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht am 17. November 2003 bestätigter Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf die interdisziplinäre Expertise im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Mai 2002 (nachfolgend: ZMB-Gutachten) bei Zumutbarkeit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Bürofachkraft mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Auf Grund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 61 % erhöhte sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision der Anspruch ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 3. März 2004).
Nach Einreichung des Leistungsgesuchs bei der IV-Stelle am 1. November 1999 meldete sich P.________ sowohl am 20. März 2000 wie auch am 21. September 2001 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung als Sekretärin mit vollem Pensum an. Gleichzeitig verwies sie darauf, gemäss Attest ihres Hausarztes seit 1. Oktober 1999 voll arbeitsunfähig zu sein. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) verneinte in der Folge die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung vom 29. Januar 2002).
Am 2. Dezember 2003 meldete sich P.________ erneut zur Arbeitsvermittlung für eine Bürotätigkeit mit einem 50 %-Pensum an. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2003 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihr "ab dem 6. Dezember 2003 Anspruch auf Arbeitslosengelder zuzusprechen."
Die Arbeitslosenkasse Unia (vormals GBI) sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) und über die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu der für die Beitragszeit geltenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie zu dem nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu beachtenden Krankheitsbegriff (Art. 3 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige sind (BGE 109 V 29 Erw. 3d in fine; ARV 2005 S. 61 Erw. 2.2; Urteile S. vom 29. November 2005 [C 153/05] und H. vom 4. März 2005 Erw. 2.1 [C 314/02]), sich der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte nicht in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (BGE 109 V 29 Erw. 3d in fine) und die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (ARV 1998 Nr. 15 S. 82 Erw. 5b mit Hinweis).
2.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Versicherte innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 2. Dezember 2001 bis 1. Dezember 2003 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG) hat. Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es dem Versicherten aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 121 V 342 Erw. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteile S. vom 29. November 2005 [C 153/05] Erw. 4 und E. vom 14. September 2004 [C 284/03] Erw. 2.1; vgl. BGE 130 V 231 f. Erw. 1.2.3 mit Hinweisen [= Pra 2005 Nr. 81 S. 610 Erw. 1.2.3]).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Hausarzt Dr. med. C.________ habe sie vom 1. Oktober 1999 bis zum 5. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2003 und 11. Februar 2004). Sie sei "in dieser Zeit subjektiv der Ansicht [gewesen], nicht arbeitsfähig zu sein, und diese subjektive Meinung [sei] durch die Beurteilung eines medizinischen Fachmannes, ihres Vertrauensarztes, Dr. med. C.________ gestützt und somit objektiviert" worden. Es wäre "fahrlässig", wenn die Versicherte "vom Gesetzgeber geradezu dazu aufgefordert" würde, sich gesundheitlichen Risiken aussetzen zu müssen, nur weil "sie sich während ihrer Krankheit aus irgendwelchen Gründen plötzlich [mit] sich widersprechenden Arztzeugnissen" und Gutachten konfrontiert sehe. Die Beurteilung der trotz gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren Leistungsfähigkeit gemäss ZMB-Gutachten vom 2. Mai 2002, wonach sie in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, habe nur bis zum 2. Mai 2002 Gültigkeit. Zur gesundheitlichen Entwicklung nach diesem Zeitpunkt äussere sich das Gutachten nicht. Deshalb seien für den folgenden Zeitraum vom 2. Mai 2002 bis zum 5. Dezember 2003 die Arztzeugnisse des Dr. med. C.________ massgebend, welcher ihr durchgehend vom 1. Oktober 1999 bis 5. Dezember 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.
Dispositiv
4.3 War demnach die Beschwerdeführerin nicht aus krankheitsbedingten Gründen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG daran gehindert, die erforderliche Beitragszeit durch Ausübung eines Teilzeitpensums als Bürofachkraft innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (Erw. 2 hievor) zu erfüllen, ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 23. November 2004, womit die Verwaltung die Voraussetzung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG für den ab 2. Dezember 2003 angemeldeten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, nicht zu beanstanden.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: