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Entscheid

C-2388/2012

Rente

12. September 2013Deutsch10 min

AHV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 26. J... AHV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

0.831.109.818.12

[im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung]; auf Serbien weiterhin anwendbar: BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer]) C-2805/2006 vom 19. März 2008 E. 3.5 sowie C-1140/2010 vom 15. Oktober 2012 E. 3.1), dass die Vorinstanz geltend macht, weder von der der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde noch vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdeführerin je ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente erhalten zu haben, -- 5 of 7 -C-2388/2012 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Ehemann habe am 8. Mai 2010 einen Rentenantrag gestellt, was jedoch von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen worden ist und auch nicht aus den Akten der Vorinstanz hervor geht, dass die Beschwerdeführerin aber im Vorverfahren bei der Vorinstanz – zumindest implizit – den Antrag auf Ausrichtung der auf ihren Ehemann entfallenden Altersrente für die Zeit vom 8. Mai bis 20. Oktober bzw. November 2010 gestellt hat, wie die Vorinstanz dies in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 korrekt festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau und Erbin des verstorbenen Rentenansprechers legitimiert war, das Leistungsbegehren für die Zeit vom 8. Mai bis zum Tod ihres Ehemannes auch im Nachhinein – und insbesondere auch erst nach seinem Versterben – zu stellen, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwirkt war, dass sie den Antrag jedoch bei der serbischen Verbindungsstelle auf dem zur Verfügung gestellten Formular hätte einreichen müssen, was sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan hat, womit die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin mangels eines rechtskonformen Antrags zurecht abgewiesen hat (vgl. Urteil des BVGer C7184/2009 vom 21. Juli 2011 S. 4), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Beschwerdeführerin allerdings darauf hinzuweisen ist, dass bis zum Eintritt der Verwirkung des Anspruchs ein formgerechter Antrag noch bei der serbischen Verbindungsstelle eingereicht werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).

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C-2388/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2388/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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