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Entscheid

C-2459/2014

Mindestbeitragsdauer

18. November 2015Deutsch13 min

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Mindestbei... Alters -und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 24. April 2014. Entscheid aufgehoben durch BGer. Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

65.

Lebensjahrs beantragt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG), dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass damit eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eingeführt wird, indem der volle Beweis verlangt wird, was allerdings nicht heissen soll, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat, sondern dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E.3b und 3d), dass der Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht und Parteianträge gestellt hat, dass das vorliegend anwendbare Gemeinschaftsrecht (vgl. die im Rahmen des FZA anwendbaren Verordnungen [EG] Nr. 1408/71 und seit 1. April 2012 in Kraft getretenen Nr. 883/2004) die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen lässt und die nähere Bestimmung dem je-- 4 of 8 -C-2459/2014 Seite 5 weiligen nationalen Recht überantwortet (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 13. November 1990 C-216/89 Reibold, Slg. 1990 I-4163; vom 27. Mai 1982 C-227/81 Aubin, Slg. 1982 S. 1991; vom 17. Februar 1977 C76/76 di Paolo, Slg. 1977 S. 315), dass sich der Wohnsitz einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB grundsätzlich an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ort, wo eine Person ihren Wohnsitz hat, ausschliessich nach objektiven Kriterien beurteilt, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen), wobei unter anderem auch die Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren, massgebend sind (BGE 133 V 137 E. 7.2 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Migrationsamtes vom 8. April 2014 (act. 35-1) nach Abmeldung in Deutschland (act. 17-4) von seiner Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 im Meldeverfahren angemeldet war und ab dem 1. Oktober 2006 bis 30. März 2007 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Stellensuche verfügte, wobei die Abmeldung ins Ausland bereits per 31. Januar 2007 erfolgte, dass der Beschwerdeführer eine Quittung für eine möblierte Wohnung in B._______ für die Dauer von etwa Juli 2006 bis 21. August 2006 sowie Quittungen für den Aufenthalt in einem "Bead and Breakfast" in C._______ vom 25. August 2006 bis 25. September 2006 und einen Mietvertrag für eine Einzimmerwohnung in D._______ mit Mietbeginn ab 22. September 2006 einreichte (act. 17-7 ff.), dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich zunächst zu Arbeitszwecken infolge seines gemäss Arbeitsvertrag auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 bei der Firma E._______ AG, welche ihm gemäss Arbeitsvertrag auch eine Wohnung zur Verfügung stellte, in der Schweiz aufhielt (act. 17-5 f.), -- 5 of 8 -C-2459/2014 Seite 6 dass ein längerer Verbleib in der Schweiz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentlich von der weiteren Stellensuche abhängig war, diese jedoch erfolglos blieb und der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Dezember 2006 beim Arbeitsamt in Deutschland angemeldet war (act. 8-4, 17-12), dass der Beschwerdeführer sodann ab dem 15. Januar 2007 – und somit noch vor Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung L – wiederum in seinem heutigen Wohnort in Deutschland wohnhaft war (act. 8-4), dass die Indizien – insbesondere der Aufenthalt in der Schweiz zur Ausübung einer nur für kurze Zeit befristeten Erwerbstätigkeit, die Anmeldung beim Arbeitsamt in Deutschland zwei Monate nach Erhalt der Kurzaufenthaltsbewilligung L bzw. die Wohnadresse in Deutschland rund dreieinhalb Monate nach Erhalt der Kurzaufenthaltsbewilligung L – überwiegend gegen die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz sprechen, dass die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung aufgrund eines Wohnsitzes in der Schweiz nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG somit zu verneinen ist, dass im IK-Auszug eine Beitragszeit aus Erwerbstätigkeit von April 2006 bis und mit Juni 2006 vermerkt ist (act. 21), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Entlöhnung für im Juli 2006 geleistete Arbeit sei "auf den Monat Juni 2006 geschoben worden", was sich aus der Verdienstabrechnung vom 20. Juli 2006 ergebe (act. 41-6); zudem habe er im August ein Praktikum absolviert (BVGer act.

1 und 7; vgl. auch act. 17-2), dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im August ein Praktikum für die Firma E._______ AG absolviert, aufgrund der Zahlung vom 25. Oktober 2006 von Fr. 480.- mit entsprechendem Vermerk "STAGE-TAGE" plausibel erscheint (vgl. BVGer act. 1, Beilage sowie act. 41-6), dass von der Vorinstanz diesbezüglich abzuklären ist, ob die Arbeitgeberin von dieser Zahlung die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat und gegebenenfalls ein weiterer Beitragsmonat zu berücksichtigen ist, dass bei dieser Gelegenheit zusätzlich abzuklären ist, ob es sich bei dem gemäss der Verdienstabrechnung vom 20. Juli 2006 (BVGer act. 1, Beilage) ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 2'031.45 – wie darin vermerkt – tatsächlich um die "Auszahlung von Überstunden ohne Zuschlag" oder -- 6 of 8 -C-2459/2014 Seite 7 aber im Sinn des Standpunkts des Beschwerdeführers, um eine Lohnzahlung für im Monat Juli 2006 geleistete Arbeit handelt, zumal mit dem Passus gemäss Ziffer 6 des Arbeitsvertrags ("jegliche Überzeiten sind mit dem vereinbarten Lohn bereits abgegolten"; vgl. act. 17-6) wohl die Wegbedingung einer Entschädigung für Überstunden, nicht jedoch für Überzeiten – bei letzterer kann die Entschädigung im Falle der Abgeltung durch Lohn nach Art. 13 Abs. 1 ArG grundsätzlich nicht wegbedungen werden bzw. bedarf es für den Ausgleich mit Freizeit von gleicher Dauer gemäss Art. 13 Abs. 2 ArG die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers – gemeint war, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm aufgrund von Wohnsitz in der Schweiz zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Berücksichtigung der Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit demgegenüber dahingehend gutzuheissen ist, als dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1 und 7; vgl. auch act. 17-2), dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im August ein Praktikum für die Firma E._______ AG absolviert, aufgrund der Zahlung vom 25. Oktober 2006 von Fr. 480.- mit entsprechendem Vermerk "STAGE-TAGE" plausibel erscheint (vgl. BVGer act. 1, Beilage sowie act. 41-6), dass von der Vorinstanz diesbezüglich abzuklären ist, ob die Arbeitgeberin von dieser Zahlung die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat und gegebenenfalls ein weiterer Beitragsmonat zu berücksichtigen ist, dass bei dieser Gelegenheit zusätzlich abzuklären ist, ob es sich bei dem gemäss der Verdienstabrechnung vom 20. Juli 2006 (BVGer act. 1, Beilage) ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 2'031.45 – wie darin vermerkt – tatsächlich um die "Auszahlung von Überstunden ohne Zuschlag" oder -- 6 of 8 -C-2459/2014 Seite 7 aber im Sinn des Standpunkts des Beschwerdeführers, um eine Lohnzahlung für im Monat Juli 2006 geleistete Arbeit handelt, zumal mit dem Passus gemäss Ziffer 6 des Arbeitsvertrags ("jegliche Überzeiten sind mit dem vereinbarten Lohn bereits abgegolten"; vgl. act. 17-6) wohl die Wegbedingung einer Entschädigung für Überstunden, nicht jedoch für Überzeiten – bei letzterer kann die Entschädigung im Falle der Abgeltung durch Lohn nach Art. 13 Abs. 1 ArG grundsätzlich nicht wegbedungen werden bzw. bedarf es für den Ausgleich mit Freizeit von gleicher Dauer gemäss Art. 13 Abs. 2 ArG die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers – gemeint war, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm aufgrund von Wohnsitz in der Schweiz zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Berücksichtigung der Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit demgegenüber dahingehend gutzuheissen ist, als dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit und anschliessendem Erlass einer Feststellungsverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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C-2459/2014 Seite 8

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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