Lexipedia

Entscheid

C-2587/2019

Rentenanspruch

17. September 2020Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. April 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 894.02 wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

-- 6 of 7 --

C-2587/2019 Seite 7 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 7 of 7 --

Rentenanspruch | Lexipedia