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Entscheid

C-260/2018

Spezialitätenliste

22. Februar 2018Deutsch6 min

Spezialitätenliste, Neuverlegung der Verfahrens- u... Spezialitätenliste, Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verfahren C-5999/2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2016 vom 22. Dezember 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

502.

Fotokopien zu Fr. -.50, nicht zu beanstanden ist, dass bezüglich des geltend gemachten Mehrwertsteuerzuschlags anzumerken ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Mehrwertsteuerregister eingetragen und folglich mehrwertsteuerpflichtig ist, die Beschwerdeführerin selber im entsprechenden Register aber ebenfalls eingetragen ist und somit davon auszugehen ist, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb die Parteientschädigung vorliegend keine Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs.1 Bst. c VGKE umfasst, dass somit unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ein Aufwand von 30 Stunden angemessen ist, was bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein -- 3 of 5 -C-260/2018 Seite 4 Honorar von Fr. 9‘000.- ergibt, so dass – zuzüglich Auslagen von Fr. 300.50 – eine Parteientschädigung von Fr. 9‘300.50 resultiert, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass für den vorliegenden Kostenentschied keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Für das Verfahren C-5999/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-5999/2013 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 9‘300.50 zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante -- 4 of 5 -C-260/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante -- 4 of 5 -C-260/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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