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Entscheid

C-2614/2011

Rente

12. Januar 2012Deutsch6 min

AHV, Einspracheentscheid vom 4. April 2011 AHV, Einspracheentscheid vom 4. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

0.831.109

818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 4. April 2011 sowie die Verfügung vom 30. November 2010 aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, -- 3 of 5 -C2614/2011 Seite 4 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 4. April 2011 sowie die Verfügung vom 30. November 2010 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Dezember 2011 samt Kopie des Schreibens des BSV vom 24. Mai 2010) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

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C2614/2011 Seite 5 Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C2614/2011 Seite 5 Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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