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Entscheid

C-2618/2009

Invalidenversicherung (Übriges)

19. Juli 2011Deutsch14 min

Invalidenrente (Verfügung vom 16.02.2009) Invalidenrente (Verfügung vom 16.02.2009) Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

308.

E. 4a aa; AHI 1998 S. 295 E. 3) oder für eine Wiedererwägung (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 126 V 399 E. 2b bb, 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc, 103 V 126; ZAK 1988 S. 555 E. 2b mit Hinweisen; ARV 2002 S. 181 E. 1a) erfüllen würden und auch nicht aus den Akten klare Gründe zu dieser Annahme ersichtlich wären, wobei der Richter in keinem Falle die Verwaltung zwingen kann, eine Wiedererwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer H 223/06 vom 17. Januar 2008 E. 5), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 7. April 2011 und am 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben zum ersten Mal im jetzigen Verfahren vor dem BVGer darauf hinweist, dass die Höhe seiner Rente nicht unter Fr. 1'000. pro Monat liegen sollte, dass auf diese nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid spätestens am 9. April 2009 [Tag der Einreichung der Beschwerde] bekommen hat) vorgebrachte Rüge nicht einzutreten wäre, dass gemäss dem Rügeprinzip, welches in geschwächter Form auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen untersucht; von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a), dass in jedem Falle sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Rente von monatlich ca. Fr. 300. sollte nicht weniger als Fr. 1'000. pro Monat betragen, zufolge ihrer Unbestimmtheit als unbehelflich erweist, dass der Beschwerdeführer keine Argumente oder Tatsachen bezüglich der Neuberechnung (Verfügung vom 16. Februar 2009) der bisher gewährten ganzen IVRente aufgrund des Ablebens seiner Ehefrau vorgebracht hat, und aus den Akten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, um die Frage schlechthin unter allen Aspekten von Amtes wegen neu zu prüfen, -- 8 of 10 -C2618/2009 Seite 9 dass am Ausgang des Verfahrens auch die während des vorliegenden Verfahrens eingereichten Dokumente und die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 3. April 2009, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet – und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren – abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300. festgesetzt werden können (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle gerade noch nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205), dass für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung auf die nächste Seite zu verweisen ist.

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C2618/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C2618/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. _________________; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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