Lexipedia

Entscheid

C-2694/2018

Medizin und Menschenwürde

19. Juni 2018Deutsch5 min

Transplantation, Streichung von der Transplantatio... Transplantation, Streichung von der Transplantationswarteliste; Verfügung des Spitals B._______ vom 5. April 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider -- 4 of 5 -C-2694/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider -- 4 of 5 -C-2694/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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