Lexipedia

Entscheid

C-2703/2013

Rentenanspruch

5. Dezember 2013Deutsch6 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. April 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

MWSTG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4.

Ein Doppel der Duplik vom 25. November 2013 samt Beilagen in Kopie geht an den Beschwerdeführer.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Duplik vom 25. November 2013 samt Beilagen in Kopie und Formular Zahlungsstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

-- 4 of 5 --

C-2703/2013 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-2703/2013 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 5 of 5 --