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Entscheid

C-2723/2012

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18. November 2014Deutsch5 min

Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 51... Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- aufzuerlegen sind, welche dem am 25. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen sind und der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), -- 3 of 4 -C-2723/2012 Seite 4 dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren C-2723/2012 wird wieder aufgenommen.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 12. November 2014 inkl. Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfügung Nr. 519; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2014) – das Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Versand:

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 12. November 2014 inkl. Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfügung Nr. 519; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2014) – das Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Versand:

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