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Entscheid

C-2747/2010

Invalidenversicherung (IV)

21. Januar 2011Deutsch8 min

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2... Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

7.

Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten ist, dass mangels Einreichen einer Kostennote die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) festzusetzen ist, -- 5 of 8 -C-2747/2010 Seite 6 dass dem Beschwerdeführer die Duplik vom 16. Dezember 2010 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone vom 6., 7. und 10. Dezember 2010 (act. IV/158) zur Kenntnis zuzustellen sind.

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C-2747/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2747/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 24. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta

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C-2747/2010 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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