Lexipedia

Entscheid

C-2759/2024

Freiwillige Versicherung

25. November 2024Deutsch6 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillig... Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 9. April 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

353.

E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

-- 3 of 5 --

C-2759/2024 Seite 4 dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 5. November 2024 (Posteingang: 8. November 2024) seinen mangelnden Beschwerdewillen klar und explizit geäussert hat (BVGer-act. 8), dass somit kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2759/2024 Seite 4 dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 5. November 2024 (Posteingang: 8. November 2024) seinen mangelnden Beschwerdewillen klar und explizit geäussert hat (BVGer-act. 8), dass somit kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

-- 4 of 5 --

C-2759/2024 Seite 5 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 5 of 5 --