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Entscheid

C-2762/2011

Freiwillige Versicherung

11. August 2011Deutsch5 min

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Erwägungen

3.

AHVG, Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]), dass diese Personen vorher unter Ansetzung einer Nachfrist schriftlich zu mahnen (eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses) und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sind (Art. 13 Abs. 2 VFV und Art.

17.

Abs. 2 VFV), dass die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können, dass die die zweite eingeschriebene Mahnung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, dass die Vorinstanz somit die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV nicht beweisen kann, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nicht erfüllt sind, dass somit die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2011 aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C2762/2011 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C2762/2011 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2011 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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