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Entscheid

C-2783/2012

Rentenrevision

23. Oktober 2012Deutsch5 min

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Source admin.ch

Erwägungen

59.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 19. April 2012 gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. September 2012 auf einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, insbesondere in psychiatrischer und lokomotorischer Hinsicht, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung die erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen gilt, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1.

VwVG e contrario), dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich nicht vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-2783/2012 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2783/2012 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 19. April 2012 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. September 2012 [inkl. ärztliche Stellungnahme vom 13. September 2012, act. 125]) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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