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Entscheid

C-2797/2013

Rente

9. Oktober 2013Deutsch7 min

Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April... Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

31.

und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

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C-2797/2013 Seite 3 (VGG; SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergibt, dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]), dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.10] i. V. m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 16. Juli 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angibt und diese auch aktenkundig belegt ist (vgl. Bestätigung der Staatszugehörigkeit, Wohnsitzbestätigung, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Lebensbestätigung Vorakten 6, 24), -- 3 of 5 -C-2797/2013 Seite 4 dass die von ihm zusätzlich geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit zwar aus einem Identitätsausweis vom 29. August 1996 hervorgeht (Vorakten 20), dieser jedoch noch vor der Sezession des Kosovo ausgestellt worden war und im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist (vgl. hierzu BGE 139 V 263 E. 12), eine aktuelle und gültige serbische Staatszugehörigkeit im Übrigen weder aktenkundig ist noch durch amtliche Urkunden belegt wird, dass insbesondere auch sein Einwand, jeder kosovarische Staatsangehörige bis zu den Jahrgängen 2008 – worunter auch er zähle – sei nach Herkunft und Geburt serbischer Staatsbürger und dort amtlich eingetragen, weder belegt noch aktenkundig ist, dass schliesslich, entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers, kosovarische Staatsangehörige auch nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und eine nicht auszuschliessende Doppelbürgerschaft rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 236 E. 12), was dem Beschwerdeführer vorliegend indes nicht gelungen ist, dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

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C-2797/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2797/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. April 2013 wird bestätigt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 18. Juli 2013 zur Kenntnis) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 14. September 2013 zur Kenntnis) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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