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Entscheid

C-2846/2013

Ausstand

13. März 2014Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

113.

E. 3.7.3), dass es zu den Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen treffen zu können, und dass schon von daher die bei der Anordnung bzw. Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gestellte Prognose den Richter nicht künftig bindet (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 und 3.7.3), dass somit prinzipiell von der richterlichen Unvoreingenommenheit auszugehen ist, dass selbst ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können, dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzu kommen müssen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen), dass sich solche Anhaltspunkte nur dann ergeben können, wenn Rechtsfehler auf fehlende Distanz und Neutralität der Gerichtsperson bzw. auf eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), dass der mit dem Verfahren C-1537/2013 befasste Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 eine Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen vornahm und im Ergebnis die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, dass seine Erwägungen lediglich der rechtlichen Einschätzung des Beschwerdeführers zuwiderlaufen, aber in keinem Punkt die Möglichkeit seiner Befangenheit erkennen lassen, dass es im Verfahren C-1537/2013 lediglich um die am 15. Februar 2013 verfügte Fernhaltemassnahme geht, nicht aber um die rechtskräftige Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 27. Juli 2012, mit der die Verlän-- 4 of 6 -C-2846/2013 Seite 5 gerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aufenthaltsrechtlichen – und daher vom Instruktionsrichter nicht berücksichtigten – Gesichtspunkte daher ebenfalls keinen Anlass geben, dessen Befangenheit anzunehmen, dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft am 18. Juni 2013 die Schweiz verlassen hat, dass er die an ihn mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 gerichtete Aufforderung, zuvor eine Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ignoriert hat, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer unbekannt ist, weshalb ihm dieser Entscheid – wie in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 in Aussicht gestellt – durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). Dispositiv nächste Seite -- 5 of 6 -C-2846/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Publikation der vorliegenden Zwischenverfügung unter Angabe der Geschäftsnummer C-2846/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609-6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Diese Zwischenverfügung geht an: – den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:

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