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Entscheid

C-2852/2025

Invalidenversicherung (Übriges)

15. August 2025Deutsch6 min

IV, Anordnung Begutachtung (Reisefähigkeit), Zwisc... IV, Anordnung Begutachtung (Reisefähigkeit), Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

117.

Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, die Verfahrenskosten der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

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C-2852/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2852/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 6. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

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C-2852/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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