Lexipedia

Entscheid

C-2855/2011

Rente

25. September 2013Deutsch11 min

Alters-und Hinterlassenenversicherung (Einsprachee... Alters-und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 5. November 2010) Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

23.

Monate erwerbstätig war, somit ein volles Versicherungsjahr aufweist (vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]) und ein Erwerbseinkommen von total Fr. 36'380.- erzielt hat (vgl. act. 27), dass er aber bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2010 bei vollständiger Beitragsdauer total 44 Beitragsjahre aufweisen würde, weshalb die Rentenskala 1 anzuwenden ist (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009], S. 8 und 10; abrufbar unter der http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/365/lang:deu/category:23; zuletzt besucht am 5. September 2013; zur Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1 AHVV), dass ausgehend von dem während 23 Monaten erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 36'380.- unter Berücksichtigung der seit 1979 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.097) ein massgebliches durchschnittliches aufgewertetes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 20'822.- resultiert ([36'380 x 1.097]: [23 x 12] = 20'822.01; vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 33ter AHVG sowie aktualisierte Aufwertungsfaktoren in den Rententabellen 2011 S. 15), -- 4 of 8 -C-2855/2011 Seite 5 dass der Beschwerdeführer Vater zweier Töchter ist, wobei die jüngere am 2. Februar 1968 geboren wurde (vgl. act. 11 S. 2 und 3), und er damit für die Dauer seiner Versicherungszeit nach 1968 von insgesamt 23 Monaten (vgl. act. 27) grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG), dass die 1992 verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers weder obligatorisch noch freiwillig bei der AHV versichert gewesen ist, so dass ihm eine ganze Erziehungsgutschrift zusteht (vgl. insb. act. 25 sowie Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1, 4 sowie 5 AHVV), dass Erziehungsgutschriften dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG entsprechen und somit vorliegend bei Entstehung des Rentenanspruchs im Jahre 2010 Fr. 41'040.- betragen (1 x [1'140.- x 12 x 3] = 41'040.-; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rententabellen 2009, S. 18), dass unter Berücksichtigung der Gesamtbeitragsdauer von 23 Monaten die pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften rund Fr. 21'412.ausmachen (41'040: [23 x 12] = 21'412.17; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012), dass folglich das durchschnittliche Jahreseinkommen, das sich aus dem aufgewerteten Jahreseinkommen von Fr. 20'822.- und den pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 21'412.- zusammensetzt, rund Fr. 42'234.- beträgt (20'822+ 21'412= 42'234; vgl. Art. 30 AHVG), dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Berechnung in Frage stellen würde – insbesondere keine Betreuungsgutschriften geltend macht, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 42'234.- entsprechend der vorliegend anwendbaren Rentenskala 1 auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 42'408.- aufzurunden ist (vgl. Rententabellen 2009 S. 104, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012), dass bei diesem Tabellenwert gemäss der Rentenskala 1 die Altersrente pro Monat Fr. 40.- ausmacht, wobei der Beschwerdeführer als verwitweter Bezüger einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu seiner Rente hat, was eine monatliche Altersrente von Fr. 48.- ergibt (40 x 20% = 48; vgl. Art. 35bis AHVG und Rententabellen 2009 S. 104), -- 5 of 8 -C-2855/2011 Seite 6 dass die entsprechende ordentliche Vollrente für Verwitwete bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'408.- und einer anwendbaren Rentenskala 44 entgegen der Feststellung der Vorinstanz monatlich Fr. 2'101.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2009 S. 18), demnach noch höher ausfallen würde als der von der SAK festgestellte monatliche Betrag von Fr. 1'751.-, dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 48.- ohnehin weniger als 10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente ist, da ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente einem Betrag von Fr. 210.10 entspricht (2'101: 100 x 10 = 210.10), dass der Beschwerdeführer folglich ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teilrente zu gewähren ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen), dass die einmalige Abfindung in Anwendung der vom BSV herausgegebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997; im Folgenden: Barwerttabellen; abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:23/lang: deu, zuletzt besucht am 5. September 2013) zu bestimmen ist (vgl. Urteile des BVGer C-5383/2010 vom 26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2), dass vorliegend für den verwitweten Beschwerdeführer der Barwertsatz B1 von 13.273 Punkten heranzuziehen ist (vgl. Barwerttabellen S. 10 sowie 60), dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 48.- die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Berechnungsformel (B1[x] x RH1 x 12 = KW; vgl. Barwerttabellen S. 10) – wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt – gerundet Fr. 7'646.- entspricht (13.273 x 48 x 12), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des -- 6 of 8 -C-2855/2011 Seite 7 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustelldomizils in der Schweiz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic -- 7 of 8 -C-2855/2011 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic -- 7 of 8 -C-2855/2011 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 8 of 8 --

Rente | Lexipedia