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Entscheid

C-2890/2021

Rentenrevision

3. Januar 2022Deutsch12 min

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Ma... IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Mai 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

67.

E. 2.1; Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 E. 4.2.1; Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1), dass vorliegend die IVSTA gemäss dargestellter Rechtslage für den Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig war, dass der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der IVSTA gerügt hat (Bact. 1), dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 27. September 2021 zur Frage nach der Zuständigkeit geltend macht, der Versicherte sei seit 1993 in I._______ wohnhaft und habe sich am 16. Juni 2014 bei der IV-Stelle B._______ zum Leistungsbezug angemeldet, er beziehe seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente, so dass die IV-Stelle B._______ für die Abklärung des invalidenversicherungsrechtlichen Sachverhaltes zuständig sei, aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung rechtswidrig und aufzuheben und an die zuständige IV-Stelle zu überweisen (B- act. 7), dass die Vorinstanz beantragt, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die zuständige IV-Stelle zu überweisen, dass unter diesen Umständen keine prozessökonomischen Gründe gegen die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 (der unzuständigen Vorinstanz) und die Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle sprechen, dass nach Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat, dass demnach die Vorinstanz anzuweisen ist, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die Revisionsverfügung von der zuständigen Behörde erlassen werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), -- 6 of 8 -C-2890/2021 Seite 7 dass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde, die IV-Stelle B._______, zwecks Erlass eines neuen Revisionsentscheids zu überweisen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.

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C-2890/2021 Seite 8

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse; Kopie der Vernehmlassung vom 27. September 2021) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse; Kopie der Vernehmlassung vom 27. September 2021) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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