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Entscheid

C-2908/2018

Rente

3. Juli 2019Deutsch6 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch a... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 24. April 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

13.

ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind, dass der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. März 2018 das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo gutgeheissen hat, dieses am 8. Juni 2018 unterzeichnet wurde, jedoch erst nach Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten in Kraft treten wird (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-71049.html), womit es vorliegend noch keine Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist (Vorakten 40/10) und sich am 15. November 2017 nach Kosovo abmeldete (Vorakten 62/2), so dass er als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates mangels Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zurzeit keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hat, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Behörde dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt haben soll, vielmehr wurde ihm am -- 3 of 5 -C-2908/2018 Seite 4 16. Dezember 2014 (Vorakten 50), 30. Juni 2016 (Vorakten 55) und 30. Juni 2017 (Vorakten 60) seitens der Ausgleichskasse C._______ mitgeteilt, dass die Rente nur ausgerichtet werde, solange er in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt habe und er aufgefordert wurde, eine Wohnsitzbestätigung einzureichen, womit dem Beschwerdeführer bekannt war, dass bei einem Wegzug in den Kosovo keine schweizerische Altersrente ausbezahlt werden würde, sodass er selbst bei Vorliegen einer Falschauskunft, wofür es vorliegend keine Hinweise gibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs.

3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 24. April 2018 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 24. April 2018 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-2908/2018 Seite 5 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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