Lexipedia

Entscheid

C-2940/2026

Krankheits- und Unfallbekämpfung

11. Juni 2026Deutsch6 min

Produktesicherheit, Marktüberwachung, Verfügung vo... Produktesicherheit, Marktüberwachung, Verfügung vom 21. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt

30.

Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

3.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

-- 5 of 6 --

C-2940/2026 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 6 of 6 --

Krankheits- und Unfallbekämpfung | Lexipedia