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Entscheid

C-2948/2010

Erleichterte Einbürgerung

29. Mai 2012Deutsch12 min

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Erwägungen

31.

ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

-- 3 of 7 --

C-2948/2010 Seite 4 dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist und somit auf seine frist- und (nach Nachreichung einer Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E. 2), dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet, dass ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt, dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG die dort genannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein müssen, -- 4 of 7 -C-2948/2010 Seite 5 dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2007 vom 28. April 2008, E. 2), dass die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Falle einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen Ehegatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung von Härtefällen zulassen, dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen kommt, wenn der Gesuchsteller die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde, dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits genannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.), dass die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17. November 2008 verschied, weshalb eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nur in Anwendung der dargestellten Ausnahmeregelung möglich ist, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder in nicht leicht fallender Weise strafrechtlich in Erscheinung trat und so seine Mühe bekundete, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, wie es Art. 26 BüG verlangt, dass an dieser Einschätzung der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändert, eigenen Recherchen zufolge sei sein Strafregisterauszug zum Zeitpunkt leer gewesen, in dem er die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erstmals erfüllt habe, dass sodann die Vorinstanz am 12. Dezember 2007 vom Versuch der Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis erhielt, im Kanton Wallis mit einer Frau eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 18. Februar 2008 an die Behörden ihres Wohnortes richtete, Scheidungs-- 5 of 7 -C-2948/2010 Seite 6 absichten äusserte und sich zu den Möglichkeiten einer unentgeltlichen Rechtspflege erkundigte, dass dem Tod der Ehefrau am 17. November 2008 offenbar ein heftiger Streit zwischen den Ehegatten vorausgegangen war, dass somit auch begründete Zweifel daran bestehen, ob mit dem Hinschied seiner schweizerischen Ehefrau eine intakte eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, wie sie die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG verlangt (vgl. BGE 128 II 97 E. 3.a S. 98 f. mit Hinweisen), dass deshalb keine Rede davon sein kann, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich erfüllt, dass ferner weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hindeuten würden, sollte dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung verweigert werden, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 7)

C-2948/2010 Seite 4 dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist und somit auf seine frist- und (nach Nachreichung einer Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E. 2), dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet, dass ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt, dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG die dort genannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein müssen, -- 4 of 7 -C-2948/2010 Seite 5 dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2007 vom 28. April 2008, E. 2), dass die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Falle einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen Ehegatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung von Härtefällen zulassen, dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen kommt, wenn der Gesuchsteller die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde, dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits genannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.), dass die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17. November 2008 verschied, weshalb eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nur in Anwendung der dargestellten Ausnahmeregelung möglich ist, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder in nicht leicht fallender Weise strafrechtlich in Erscheinung trat und so seine Mühe bekundete, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, wie es Art. 26 BüG verlangt, dass an dieser Einschätzung der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändert, eigenen Recherchen zufolge sei sein Strafregisterauszug zum Zeitpunkt leer gewesen, in dem er die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erstmals erfüllt habe, dass sodann die Vorinstanz am 12. Dezember 2007 vom Versuch der Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis erhielt, im Kanton Wallis mit einer Frau eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 18. Februar 2008 an die Behörden ihres Wohnortes richtete, Scheidungs-- 5 of 7 -C-2948/2010 Seite 6 absichten äusserte und sich zu den Möglichkeiten einer unentgeltlichen Rechtspflege erkundigte, dass dem Tod der Ehefrau am 17. November 2008 offenbar ein heftiger Streit zwischen den Ehegatten vorausgegangen war, dass somit auch begründete Zweifel daran bestehen, ob mit dem Hinschied seiner schweizerischen Ehefrau eine intakte eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, wie sie die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG verlangt (vgl. BGE 128 II 97 E. 3.a S. 98 f. mit Hinweisen), dass deshalb keine Rede davon sein kann, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich erfüllt, dass ferner weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hindeuten würden, sollte dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung verweigert werden, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 7)

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C-2948/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Beilage: Akten K […]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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