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Entscheid

C-2998/2013

Einreiseverbot

9. April 2015Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

3.

AuG), dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch BVGE 2014/20 E. 3.2 m.H.), dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG demnach auch begeht, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt, wobei es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann, dass ausländische Personen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, sogar den Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllen, dass dem Beschwerdeführer sein illegales Tun (Nichtbefolgung der Ausreisefrist, rechtswidriger Aufenthalt) durchaus bewusst war (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Basel-Stadt vom 24. April 2013, S. 4 oben), -- 4 of 6 -C-2998/2013 Seite 5 dass die Nichtbefolgung der Ausreisefrist und insbesondere der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz (vom 7. August 2011 bis 20. April 2013) zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und somit hinreichend Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gaben, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung vgl. HÄFELIN ET AL, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.), dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konsequente Massnahmenpraxis abzuzielenden Gedanken der Generalprävention ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer keine überwiegenden Interessen daran geltend machen kann, ohne besondere Restriktionen in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum einreisen zu können, zumal er sein Ziel, hier als Koch im Restaurant seiner Schwester zu arbeiten, ohnehin nicht verwirklichen kann (vgl. die entsprechenden Antwortschreiben der zuständigen Behörde des Kantons Neuenburg vom 15. Juni 2011 und 17. Oktober 2012), dass keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG erkennbar sind, welche den Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme nahelegen könnten, dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen sowie unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen in casu das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot und seine Ausschreibung im SIS als verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten sind, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

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C-2998/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2998/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt Basel-Stadt (ad BS […]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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