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Entscheid

C-3001/2016

3. Januar 2017Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

32.

und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass AHV-Renten von ausländischen Staatsangehörigen gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur ins Ausland exportierbar sind, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorsieht, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige, wohl aber auf serbische Staatsangehörige anwendbar ist (BGE 139 V 263), -- 3 of 6 -C-3001/2016 Seite 4 dass vorliegend lediglich umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, und im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen für eine ordentliche AHV-Rente nach Art. 29 ff. AHVG zweifellos weiterhin gegeben sind, dass nach der Rechtsprechung eine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu beweisen ist (BGE 139 V 263 E. 12.2), dass der Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit mit einem gültigen biometrischen Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum (d.h. ohne Vermerk „Koordinaciona Uprava“ [Verwaltungskoordination]) erbracht werden kann (vgl. Urteil BVGer C-7380/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.2 m.H.), dass die Verfahrensbeteiligten nunmehr zu Recht darin übereinstimmen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit erbracht hat (vgl. auch SAK-act. 34 und 37) und weiterhin Anspruch auf die AHV-Altersrente hat, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der die Verfügung vom 20. Oktober 2015 bestätigende (und an deren Stelle tretende, vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

2. Aufl. 2013, S. 30 Rz. 2.7) Einspracheentscheid vom 16. März 2016 aufzuheben ist, dass die Vorinstanz zudem anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die AHV-Altersrente ab 1. September 2015 weiter auszurichten, dass bei diesem Ergebnis – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine neue Verfügung „mit Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente ab dem 31. August 2015“ erlassen werden muss, da die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Juni 2013 (ergänzt durch die Mitteilung 13. Juli 2015) weiterhin Gültigkeit hat, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die -- 4 of 6 -C-3001/2016 Seite 5 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

2. Aufl. 2013, S. 30 Rz. 2.7) Einspracheentscheid vom 16. März 2016 aufzuheben ist, dass die Vorinstanz zudem anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die AHV-Altersrente ab 1. September 2015 weiter auszurichten, dass bei diesem Ergebnis – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine neue Verfügung „mit Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente ab dem 31. August 2015“ erlassen werden muss, da die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Juni 2013 (ergänzt durch die Mitteilung 13. Juli 2015) weiterhin Gültigkeit hat, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die -- 4 of 6 -C-3001/2016 Seite 5 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die AHV-Rente ab 31. August 2015 weiterhin auszurichten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser -- 5 of 6 -C-3001/2016 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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