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Entscheid

C-3019/2024

Rentenrevision

11. November 2024Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung d... Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 3. April 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

50.

% in angepasster Tätigkeit auf 100 % in jeglicher Tätigkeit angestiegen sei (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Inhalt der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 2. Juli 2024 begründet (BVGer-act. 9 Beilage), dass Dr. B._______, Fachärztin für Neurologie, in der besagten Stellungnahme ausführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde im Bericht des behandelnden Neurologen Dr. C._______ vom 18. Januar 2024 und im von Prof. Dr. med. D._______, Chefarzt der Universitätsklinik E._______, ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. Mai 2024 bestätigt, -- 3 of 7 -C-3019/2024 Seite 4 dass Dr. B._______ in der besagten Stellungnahme zudem festhält, die Krankheit könne gemäss Bericht von Dr. C._______ mittels medikamentöser Behandlung nicht mehr stabilisiert werden, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Aktivitäten ab dem 18. Januar 2024 auszugehen sei, dass die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stellen, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine;9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1;9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2;9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1), dass die versicherungsinterne Stellungnahme demnach in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt beweiskräftig und somit davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter und angepasster Tätigkeit als auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliegt, dass von weiteren Beweisabnahmen abgesehen werden kann, da von solchen angesichts der klaren Sachlage keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 m.H.), dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigt ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 aufzuheben ist, dass sich der in der versicherungsinternen Stellungnahme (BVGer-act. 9 Beilage) genannte Anspruchsbeginn vom 18. Januar 2024 aus den Akten nicht zweifelsfrei ergibt, da Hinweise bestehen, wonach der Anspruchsbeginn bereits früher eingetreten ist (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 2 [Antwort auf Frage 11]; IVSTA-act. 54 S. 10 f.), dass die Sache zur Berechnung der ganzen Invalidenrente, zur Festlegung des Anspruchbeginns und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen wird, -- 4 of 7 -C-3019/2024 Seite 5 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-3019/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3019/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.

Die Streitsache wird zur Berechnung der ganzen Invalidenrente, zur Festlegung des Anspruchbeginns und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider

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C-3019/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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