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Entscheid

C-3028/2023

Marktüberwachung

27. Juni 2023Deutsch6 min

Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von D... Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; (Verfügung vom 17. Mai 2023) Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

250.

Tabletten DHEA Puritan’s Pride prima facie nicht bestreitet, dass sie weiter auch die Gebühr von Fr. 400.– nicht zu bestreiten scheint, sondern ausführt, sie sei «erstaunt» gewesen und sie lebe von einer Pension, ohne Vermögen, weshalb sie bitte, «die Angelegenheit zu prüfen und mir die Busse zu erlassen», dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 25. Mai 2023 nicht eindeutig hervorgeht, ob sie tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte oder ob es sich vielmehr um ein Erlassgesuch handelt, dass A._______ folglich mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und unter der Voraussetzung ihres Beschwerdewillens, in ihrer Beschwerdeschrift klare Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass A._______ die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 gemäss elektronischem Rückschein (eAR) der Schweizerischen Post am 2. Juni 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 3; Sendungsnummer: […]) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 12. Juni 2023 abgelaufen ist, dass A._______ innert der mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 angesetzten Frist bis zum 12. Juni 2023 weder ihren Beschwerdewillen erklärt noch ihre Beschwerde verbessert hat, dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), -- 3 of 6 -C-3028/2023 Seite 4 dass die Eingabe vom 25. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Prüfung als allfälliges Erlassgesuch zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

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C-3028/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3028/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Eingabe von A._______ vom 25. Mai 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 25. Mai 2023 samt Beilage wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

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C-3028/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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