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Entscheid

C-3042/2013

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27. März 2014Deutsch4 min

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Erwägungen

23.

Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-3042/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3042/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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