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Entscheid

C-3092/2018

Invalidenversicherung (Übriges)

14. Januar 2019Deutsch6 min

Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung de... Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 1. Mai 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass auch der ärztliche Dienst eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss der Stellungnahme vom 9. August 2018 als glaubhaft erachtete, weshalb auch er eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vom 21. Juli 2017 als gerechtfertigt erachtete (BVGer act. 10, Beilage), dass die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2018 auch gemäss dem Antrag der IVSTA aufgehoben werden soll (BVGer act. 10), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, -- 3 of 6 -C-3092/2018 Seite 4 dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 1. Mai 2018 aufgehoben wird und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 21. Juli 2017 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mithin gegenstandslos geworden und dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (BVGer act. 1, 5, 7), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-3092/2018 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3092/2018 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 1. Mai 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 21. Juli 2017 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger -- 5 of 6 -C-3092/2018 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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