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Entscheid

C-3094/2013

Rentenanspruch

28. Oktober 2013Deutsch8 min

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. April ... Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. April 2013 (Nichteintreten) Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. April 2013 per Einschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland zugestellt wurde, die Vertreterin in der Beschwerdeschrift darauf hinwies, die

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C-3094/2013 Seite 4 Verfügung sei ihrem Mandanten erst am 18. Mai 2013 zugestellt worden, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde keine Stellung bezog, dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten worden sei, weil trotz Fristansetzung und Androhung dieser Rechtsfolge die für die Prüfung des Gesuches notwendigen, einverlangten wirtschaftlichen Unterlagen nicht eingegangen seien (B-act. 8), dass sich aus der Beschwerde und der Stellungnahme des früheren Arbeitgebers (B._______ KG) vom 24. Mai 2013 ergebe, dass der Fragebogen am 4. März 2013, d.h. innert Frist, diesem übergeben worden sei, wobei dem Versicherten gemäss Beschwerde die direkte Weiterleitung an die IVSTA zugesichert worden sei, der Arbeitgeber es in der Folge unterlassen habe, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er den Fragebogen wegen nicht mehr vorhandener Unterlagen nicht ausfüllen könne, die entsprechende Information erst auf Rückfrage des Beschwerdeführers nach Erhalt der Nichteintretensverfügung erfolgt sei, und den Beschwerdeführer unter diesen Umständen kein Verschulden treffe, dass dementsprechend an der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten werden könne und die IVSTA beantrage, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) ausdrücklich als Beschwerdegründe nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, -- 4 of 6 -C-3094/2013 Seite 5 dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 aufzuheben und Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2013 zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (Auslagen inklusive; die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20} i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs.

2 VGKE), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

2 VGKE), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. April 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und über den Leistungsanspruch befinde.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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C-3094/2013 Seite 6

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Doppel: Vernehmlassung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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