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Entscheid

C-3122/2011

Freiwillige Versicherung

12. März 2013Deutsch13 min

Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/I... Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 1. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

5.

VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Mai 2011 zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

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C-3122/2011 und C-3132/2011 Seite 6 dass Versicherte bei der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern haben (Art. 14b Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.1], dass während des Beitragsjahres Versicherte periodisch Akontozahlungen leisten können (Art. 14a VFV, SR 831.1), dass gemäss Art. 14b Abs. 2 VFV die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung festsetzt und – falls die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Akontozahlungen zu leisten – den Ausgleich vornimmt, dass gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV die versicherte Person die Beiträge bzw. den Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen hat, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV), dass der Ausschluss zudem erfolgen hat, wenn die versicherte Person der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreicht, das auf das Beitragsjahr folgt Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV), dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV), dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Bei-- 6 of 10 -C-3122/2011 und C-3132/2011 Seite 7 tragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung erfolgt, in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird, dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 (und 2009) bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet worden sind, dass auch die von der Vorinstanz eingemahnten fehlenden Einkommensund Vermögenserklärungen der Beschwerdeführenden nicht fristgerecht der Vorinstanz zur Festlegung der Beiträge für das Jahr 2009 übermittelt worden sind, dass die Mahnverfahren für die Beiträge 2008 des Beschwerdeführers und die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 der Beschwerdeführerin korrekt (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VFV) durchgeführt worden sind, dass damit nicht weiter beachtlich ist, dass die Vorinstanz für die Beiträge 2009 keine zweite Mahnung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 und 2009, die fristgerecht erfolgte erste Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 und 2009 sowie die eingeschriebene versandte zweite Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführenden auf die Mahnungen nicht reagiert und erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung ihre finanzielle Situation darlegt haben, dass vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass er durch “widrige Umstände“ von der Beitragszahlung abgehalten worden sei, dass die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2010, Rz. 3031 und 3032), die höhere Gewalt als Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und Kriege umschreibt und diese Situation im vorliegenden Fall nicht zutrifft, -- 7 of 10 -C-3122/2011 und C-3132/2011 Seite 8 dass gemäss der Wegleitung (Rz. 3034) nicht als höhere Gewalt Umstände gelten, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen (Krankheit, Geldschwierigkeiten usw.), dass lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, sofern sich der Beitragspflichtige verpflichtet, die erste Zahlung sofort zu leisten und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), dass der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerdeschrift anführte, dass er "momentan nicht in der Lage" sei, sofort eine erste Zahlung leisten zu können, dass der Beschwerdeführer erst in seinem Einspracheschreiben zur Ausschlussverfügung eine allfällige Ratenzahlung ab September oder Oktober 2011 in Aussicht gestellt hatte, dass bis heute keine entsprechenden Zahlungseingänge bei der Vorinstanz erfolgt sind (vgl. BVGer act. 8 f.), dass angesichts dieser Sachlage und aufgrund der Säumnisse des Beschwerdeführers keine begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgerecht entrichtet werden können, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Zahlung nach Ausschluss nicht möglich sei - auch dann nicht, wenn wie vorliegend aus persönlichen und finanziellen Gründen die Zahlung nicht fristgerecht erfolgte, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin bestreiten, dass die zwecks Festsetzung der Beiträge 2009 benötigten und von der Vorinstanz eingemahnten Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Periode 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht eingereicht worden sind, sodass aufgrund der Akten geschlossen werden kann, dass die Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform erfolgt sind und die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegeben waren, -- 8 of 10 -C-3122/2011 und C-3132/2011 Seite 9 dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).

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C-3122/2011 und C-3132/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3122/2011 und C-3132/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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