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Entscheid

C-3165/2012

Einreiseverbot

29. August 2012Deutsch10 min

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Erwägungen

5.

AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter bildet und u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst, dass die Verletzung der objektiven Rechtsordnung namentlich bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd.III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen), dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es daher genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann, dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und -- 4 of 8 -C-3165/2012 Seite 5 jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis), dass illegaler Aufenthalt nach ständiger Praxis und Rechtsprechung einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, sich mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengenraum aufgehalten zu haben, weswegen sie auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, dass es somit ausser Zweifel stehe, dass sie wegen Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE verstossen hat, was grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigt, dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten Interessen der betroffenen Person andererseits vorzunehmen ist, dass dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.), dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht, die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten mit einer Fernhaltemassnahme zu belegen, was von dieser in ihrer Rechtsmitteleingabe auch zugestanden wird, dass zudem die Vorinstanz mit der Verhängung eines Einreiseverbots von einem Jahr die privaten Interessen der Beschwerdeführerin – soweit verwandtschaftliche Beziehungen oder auch die Wohnung in Paris betroffen sind – angemessen berücksichtigt hat, -- 5 of 8 -C-3165/2012 Seite 6 dass andererseits die Vorinstanz bei der Verhängung des einjährigen Einreiseverbots den beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung getragen hat (beruflich auf viele Aufenthalte im Schengenraum angewiesen), dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vermittlerin von Diamanten- und Goldhandelsgeschäften eine permanente Pflege der persönlichen Beziehungen zu deren Kunden sowie zu den möglichen Verkäufern erfordert, was oft durch Besprechungen an den von den Geschäftspartnern gewünschten Flughäfen (z.B. Zürich und Genf) geschieht, dass für solche meist kurzfristig vereinbarte Treffen – im Gegensatz zu Besuchen von Verwandten, die einige Zeit im Voraus geplant werden können – auch eine einzelfallbezogene vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) nicht dienlich ist und die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht merklich verbessern würde, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin durch das einjährige Einreiseverbot einen nicht zu unterschätzenden Umsatzeinbruch erleiden würde und ihr Geschäft deswegen in seiner Existenz gefährdet sein könnte (bereits mehrere Besprechungen mussten inzwischen abgesagt bzw. verschoben werden), dass auch ein Einreiseverbot von weniger als einem Jahr genügend Gewähr dafür bietet, dass die Beschwerdeführerin künftig die in der Schweiz bzw. im Schengenraum geltenden migrationsrechtlichen Bestimmungen einhalten wird, zumal sie – die während Jahren in die verschiedensten Länder ein- und ausgereist ist – früher nie zu Beanstandungen seitens der entsprechenden Migrationsbehörden Anlass gegeben hat, dass eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis führt, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von einem Jahr jedoch als unangemessen lang erscheint, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot, begrenzt auf das Datum des vorliegenden Urteils, hinreichend Rechnung getragen wird, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das gegen -- 6 of 8 -C-3165/2012 Seite 7 die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Urteils zu befristen ist, dass gestützt auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin die (ermässigten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs.

1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die reduzierte Parteientschädigung in Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingabe, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 800.(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv Seite 8 -- 7 of 8 -C-3165/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die reduzierte Parteientschädigung in Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingabe, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 800.(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv Seite 8 -- 7 of 8 -C-3165/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf das Datum des vorliegenden Urteils befristet.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (MwSt. und Auslagen inkl.) zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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