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Entscheid

C-3198/2017

Invalidenversicherung (Übriges)

15. Juni 2017Deutsch6 min

Invalidenversicherung, Neuverlegung der Verfahrens... Invalidenversicherung, Neuverlegung der Verfahrenskosten, Urteil des Bundesgerichts vom 9.Mai 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5139/2014 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 267.-.

2.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden für das Verfahren C-5139/2014 keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-5139/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 967.- zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.

4.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird für das Verfahren C-5139/2014 zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1933.- ausgerichtet.

5.

Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-5139/2014 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Für das Verfahren C-3198/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-3198/2017 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-3198/2017 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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