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Entscheid

C-3235/2011

Freiwillige Versicherung

31. Mai 2013Deutsch11 min

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Erwägungen

30.

Tagen zu mahnen ist, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV, in der Fassung vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Januar 1964; vgl. Rz. 4044 der WFV 2008), dass die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen sind, wenn auch die Nachfrist nicht eingehalten wird und bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV in der Fassung vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Januar 1964; vgl. Rz. 4044-4045 der WFV 2008), dass der Beschwerdeführer die Zustellung der Mahnung bestreitet und im Übrigen geltend macht, er habe die erforderlichen Belege eingereicht, worauf abzustellen sei, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. September 2010 (Postaufgabe am 15. November 2010) explizit auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2010 bezieht und die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, dass das Schreiben des Beschwerdeführers mit Datum vom 8. September 2010 (Postaufgabe am 15. November 2010) als Antwort auf ihre Mahnung vom 9. November 2010 verfasst worden ist, dass die Vorinstanz die Beitragsverfügung vom 14. Januar 2011 somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren erlassen und den Einspracheentscheid gefällt hat, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er die Mahnung nie erhalten und auf seine E-Mail vom 9. Februar 2011 (sic!) keine Antwort erhalten habe, dass die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären hat und diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren -- 5 of 8 -C-3235/2011 Seite 6 verlegen darf (vgl. BGE 132 V 368 E. 5; BGE 125 V 188 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1), dass der Erlass der Beitragsverfügung 2008 ohne vorgängige Mahnung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und der Beschwerdeführer somit erstmals im Einspracheverfahren die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis), dass die Vorinstanz den rechtsrelevanten Sachverhalt nur mit Hilfe des Beschwerdeführers abklären konnte und der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und die Einkommens- und Vermögenserklärung inkl. Belege einreichen musste, dass eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz, und dem Beschwerdeführer aus der Verletzung kein Nachteil erwächst, wobei die Heilung die Ausnahme zu bleiben hat, dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.), dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ausnahmsweise selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S.

461.

f. E. 4c), dass der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, die erforderlichen Belege zur Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche Grundlage der Beitragsfestsetzung bildeten, nachzureichen, dies aber nicht getan hat,

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C-3235/2011 Seite 7 dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, es sei auf die von ihm bereits eingereichten Belege abzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in gleichem Masse bereits im Beschwerdeverfahren C-2032/2011 betreffend die Beitragsverfügung für die Jahre 2006/2007 verletzt hat, dass daher aufgrund der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 49 VwVG), des erteilten Gehörs im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren sowie prozessökonomischer Überlegungen im vorliegenden Fall auf eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu verzichten ist, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Buchhalters zu wenig aussagekräftig und überdies widersprüchlich sind, dass die aufgeführten monatlichen Brutto- und Nettobeträge sowie die Auslagen weder detailliert begründet noch belegt sind (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2032/2011 vom 11. April 2013), dass der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

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C-3235/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3235/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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