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Entscheid

C-333/2014

Unfallversicherung (Übriges)

30. Januar 2014Deutsch4 min

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Source admin.ch

Erwägungen

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass somit ─ wie in der Rechtsmittelbelehrung des kantonalen Gerichts angegeben ─ das obgenannte Urteil des Sozialsversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 beim Bundesgericht anzufechten ist, dass demnach wegen sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), -- 2 of 4 -C-333/2014 Seite 3 dass somit die Akten zur Behandlung der Beschwerde an das Bundesgericht zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Akten werden an das Bundesgericht überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Gerichtsurkunde) – das Bundesgericht (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde vom 16. Januar 2014 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-333/2014 Seite 4 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-333/2014 Seite 4 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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