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Entscheid

C-3414/2014

Mindestbeitragsdauer

23. März 2016Deutsch9 min

Rentenanspruch, Erfüllung der Mindestbeitragszeit;... Rentenanspruch, Erfüllung der Mindestbeitragszeit; Einspracheentscheid SAK vom 11. März 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsvorschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), dass bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt werden, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies AHVG), dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG), dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Versicherungsfalls nie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto oder eine Berichtigung verlangt hat, weshalb sie nun die Berichtigung von Eintragungen in ihrem individuellen Konto nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass sich im individuellen Konto der Beschwerdeführerin lediglich für das Jahr 1968 ein Eintrag findet (Einkommen von Fr. 2'450.–, Arbeitgeberin: Grand Hôtel de Territet SA; vgl. SAK act. 32), dass für die Jahre 1948 bis 1968 jeweils nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen wurden, -- 4 of 7 -C-3414/2014 Seite 5 dass folglich für diese Zeiträume die Beitragsdauer in Monaten nicht aus den individuellen Konten ersichtlich ist, dass deshalb in Fällen, in denen – wie hier – Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die genannten Jahre fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen ist (vgl. Art. 50a AHVV; Urteil des BVGer C-4620/2009 vom 15. September 2010 E. 4.3.2 m.H.), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angesichts des Einkommens von Fr. 2'450.– in korrekter Anwendung der massgeblichen Tabelle eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat (Tabelle für den Erwerbszweig 50 [Gastgewerbe], Frauenlöhne; vgl. Anhang IX der Wegleitung über die Renten RWL in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2014, S. 334; im Internet: www.bsv.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, besucht am 22. März 2016), dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1968 als Saisonnier in der Schweiz tätig war (SAK act. 1; 3) und ihre Sachdarstellung, sie habe auch in den Jahren 1969 und 1970 für denselben Arbeitgeber in der Schweiz gearbeitet (SAK act. 8 S. 3), nicht zu belegen vermag, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren hinreichend nachgekommen ist (SAK act. 9), weshalb – zumal die Eintragungen im individuellen Konto auch nicht offensichtlich unrichtig sind – die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und folglich von der Richtigkeit des Eintrags im individuellen Konto auszugehen ist (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV sowie BGE 117 V 261 E. 3b m.H.), dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, weil die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist, dass sodann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Beiträge hat, weil ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist und darüber hinaus auch für einen solchen Rückerstattungsanspruch eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gelten würde (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG sowie Art. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]), -- 5 of 7 -C-3414/2014 Seite 6 dass die Beschwerde folglich als offensichtlich unbegründet einzustufen und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation zu eröffnen ist. Dispositiv S. 7 -- 6 of 7 -C-3414/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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