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Entscheid

C-3494/2019

11. Juli 2019Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2019 samt Beilagen

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C-3494/2019 Seite 4 im Original in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE in analogiam). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-3494/2019 Seite 4 im Original in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE in analogiam). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

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C-3494/2019 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2019 samt Beilagen im Original werden im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – das Bundesgericht (Ref-Nr.9C_325/2019; Einschreiben; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8.07.2019 samt Beilagen im Original) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic -- 5 of 6 -C-3494/2019 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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