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Entscheid

C-3515/2012

Vermögenswertabnahme

6. September 2013Deutsch9 min

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Erwägungen

5.

Aufl., Zürich 2011, S. 137), dass diese Vermutung nicht widerlegt wird durch die erstmals auf Beschwerdeebene erhobene, nicht weiter belegte und durch die Akten nicht gestützte Behauptung, es sei zu keiner Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen, dass somit der beim Beschwerdeführer aufgefundene Geldbetrag der Vermögenswertabnahme unterlag, dass mit dieser Feststellung der Beschwerde die Grundlage entzogen wird, wurde doch dem Beschwerdeführer wegen der Beschränkung der Vermögenswertabnahme auf den Maximalbetrag der Sonderabgabe mehr zurückerstattet als die 1'000 Franken, die gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 bei Nachweis der Herkunft eines Vermögenswertes dem Betroffenen zu belassen sind, dass unabhängig von den vorstehenden Erwägungen die Schilderung der Vorgänge rund um den Geldtransport nicht überzeugt, dass ein Widerspruch besteht zur Sachverhaltsdarstellung durch B._______, für den das Geld behaupteterweise bestimmt war der gemäss Anhaltungsbericht der Grenzwache vorbrachte, das Geld stamme aus Mietzinseinnahmen des Imbisses, und den Auftrag zum Geldtransport habe der Bruder des Beschwerdeführers erteilt, -- 5 of 7 -C-3515/2012 Seite 6 dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb zur Übermittlung des doch erheblichen Bargeldbetrags die Botendienste des Beschwerdeführers in Anspruch genommen wurden und nicht der bargeldlose Zahlungsverkehr, zumal den Beteiligten das Risiko des Geldtransports durch einen Asylbewerber erklärtermassen bewusst war, dass die Gebühren einer Geldüberweisung, auf die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift erklärend hinweist, mit Blick auf ihre bescheidene Höhe und das Risiko eines Geldtransports durch den Beschwerdeführer als Grund für die gewählte Vorgehensweise nicht überzeugen, dass zudem das Risiko eines Geldtransports durch den Beschwerdeführer auch auf andere Weise hätte verhindert werden können, etwa indem sich B._______ persönlich zu seinem Bruder C._______ nach Solothurn begeben oder der letztere einige Tage zugewartet hätte und selbst nach Basel gereist wäre, dass der Zweck des Geldtransfers ebenfalls im Dunkeln liegt, zumal der Mietzinsausstand des Imbissstandes (gemäss einer als Beweismittel eingereichten, sieben Tage vor der Sicherstellung datierten Kündigungsandrohung des Vermieters) mit rund 9'000 Franken erheblich niedriger war, dass der Umstand, wonach C._______ (gemäss Dokumenten, die mehr als einen Monat nach der Sicherstellung der Vermögenswerte eingereicht wurden) eine Woche vor der Sicherstellung einen grösseren Bargeldbetrag aus dem Verkauf von Kleininventar eines Restaurants und zweier Lieferfahrzeuge in Empfang nahm, an dieser Beurteilung nichts ändert, dass somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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C-3515/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3515/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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